Spitzabrechnung für Lehramtsanwärter/Schulpsychologie im 2.Ausbildungsjahr bleibt!

In Zusammenarbeit mit dem BLLV konnte der LBSP bei der Abtl.IV StMUK bewirken, dass Lehramtsanwärtern im Volksschulbereich mit der Qualifikation Schulpsychologie anderen Lehramtsanwärtern gleichgestellt werden.
DAs bedeutet, dass die LAA/SP im 2.Seminarjahr diejenigen Stunden eigenverantwortlichen Unterrichts, die über ein Unterrichtsdeputat von 7 Stunden hinausgehen,in der sog.Spitzabrechnung geltend machen können.
Des weiteren weist das KMS vom 22.09.2008 darauf hin, dass schulpsycholgische Beratung im 2. Seminarjahr als eigenverantwortliche Tätigkeit gilt. Die Stunden für die Beratung werden im Rahmen der Ausbildung und nicht im Rahmen eines Unterrichtsauftrags gegeben.Das bedeutet unserer Meinung nach auch ,dass diese Beratungsstunden nicht dem Kontingent der Schulpsychologiestunden, welches den Schulämtern zugewiesen wird, entnommen werden können.